• Besen
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    1 month ago

    Sollte Mord nicht automatisch lebenslänglich nach sich ziehen? Ich sehe im StGB keine andere Strafe, die hier in Frage käme. Kann der Richter die Strafe immer nach seinem Ermessen mildern?

    • Successful_Try543
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      1 month ago

      Da könnte mit hineinspielen, dass das Urteil evtl. auf Basis des DDR-Rechts zustande gekommen ist, da das zum Tatzeitpunkt maßgeblich war.

      • Besen
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        1 month ago

        Ich glaube eher nicht, jedenfalls nicht ganz. Im Strafgesetzbuch der DDR werden die Mordmerkmale, mit denen der Richter argumentierte, nicht so angewendet. Dort gab es Mord auch ohne Heimtücke. Außerdem war die Tötung in der DDR wahrscheinlich sogar legal.

        Vielleicht kommt das von §2 (3) StGB und da wurde die bundesdeutsche Morddefinition mit der DDR Strafe (die für Mord mind. 10 Jahre beträgt) vermischt oder es ist irgendeine Regelung aus dem Einigungsvertrag, die ich nicht kenne.

        • Successful_Try543
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          1 month ago

          Kann sein. Ich bin auch kein Jurist.

          Außerdem war die Tötung in der DDR wahrscheinlich sogar legal.

          Dass das auch nach damaligem Recht nicht legal gewesen sein kann, ist m.E.n. ein elementarer Rechtsgrundsatz (Rückwirkungsverbot), der dafür verantwortlich ist, dass er jetzt verurteilt wurde. Ähnliches haben wir ja auch kürzlich erlebt, als eine Schreibkraft eines KZ-Aufsehers verurteilt wurde. Das systematische Töten in den Lagern war auch nach den damaligen Gesetzen nicht legal. Demnach hatte sie auch gesetzeswidrig gehandelt.

          Heimtücke ist auch heute nur eines der möglichen Mordmerkmale, die einen Mord vom Totschlag unterscheiden. §211 StGB

          Edit: Aus dem Wikipedia-Artikel zum Rückwirkungsverbot:

          Im deutschen Strafrecht gibt es vom Rückwirkungsverbot keine Ausnahmen (§ 1 StGB). Das Bundesverfassungsgericht hatte bezüglich der Mauerschützenprozesse jedoch entschieden, dass das Rückwirkungsverbot nicht gilt, wenn ein Gesetz für den Bereich „schwersten kriminellen Unrechts“ die Strafbarkeit ausschließt.[5] Es beruft sich dabei auf die Radbruchsche Formel.

          Wahrscheinlich ist der Fall juristisch ähnlich gelagert. Dem Verurteilten hätte zum Tatzeitpunkt quasi bewusst sein müssen, dass die Grundlage der Legalität seiner Handlung Unrecht ist. Das ist zumindest meine Interpretation der Aussage. Ich bin kein Jurist.

          Edit 2: Mord ist im StGB der DDR in §112 geregelt.

    • Hubi
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      1 month ago

      Ich vermute nichts. Er hätte ja auch vorbeischießen können, das kann schließlich keiner nachweisen.

        • Saleh
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          1 month ago

          Mein Onkel meinte aus seiner Wehdienstzeit, dass man mit den russischen Pistolen bessere Trefferchancen hatte, wenn man sie geworfen hat, anstatt damit zuschießen.

          • Successful_Try543
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            1 month ago

            Wenn die schreiben “aus nächster Nähe”, gehe ich davon aus, dass die wirklich nur wenige Meter (maximal 5) meinen und nicht die 25 auf der Schießbahn.

            • Yssedrauld
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              1 month ago

              Laut Anklage wartete der damals 31-jährige Angeklagte, der Mitglied einer sogenannten Operativgruppe der Stasi war, im Transitbereich am letzten Kontrollpunkt hinter einer Sichtblende und schoss dem Opfer aus einem Abstand von knapp zwei Metern gezielt in den Rücken.

              • Successful_Try543
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                1 month ago

                Ah. Danke für die Information aus dem anderen original verlinkten, aktuellen Artikel.

            • Saleh
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              1 month ago

              Ja, die Anekdote sollte das nicht in Abrede stellen.

              Ich vermute auch stark, dass die Stasi etwas bessere Ausrüstung bekommen hat, als die Wehrpflichtigen.

              Mir ist auch aufgefallen, dass ich mich vertippt und Wehdienst geschrieben habe. Ich denke das passt gut zu den Erzählungen, die ich von Wehrpflichtigen aus der DDR gehört habe.