• Besen
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    2 months ago

    Ich glaube eher nicht, jedenfalls nicht ganz. Im Strafgesetzbuch der DDR werden die Mordmerkmale, mit denen der Richter argumentierte, nicht so angewendet. Dort gab es Mord auch ohne Heimtücke. Außerdem war die Tötung in der DDR wahrscheinlich sogar legal.

    Vielleicht kommt das von §2 (3) StGB und da wurde die bundesdeutsche Morddefinition mit der DDR Strafe (die für Mord mind. 10 Jahre beträgt) vermischt oder es ist irgendeine Regelung aus dem Einigungsvertrag, die ich nicht kenne.

    • Successful_Try543
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      2 months ago

      Kann sein. Ich bin auch kein Jurist.

      Außerdem war die Tötung in der DDR wahrscheinlich sogar legal.

      Dass das auch nach damaligem Recht nicht legal gewesen sein kann, ist m.E.n. ein elementarer Rechtsgrundsatz (Rückwirkungsverbot), der dafür verantwortlich ist, dass er jetzt verurteilt wurde. Ähnliches haben wir ja auch kürzlich erlebt, als eine Schreibkraft eines KZ-Aufsehers verurteilt wurde. Das systematische Töten in den Lagern war auch nach den damaligen Gesetzen nicht legal. Demnach hatte sie auch gesetzeswidrig gehandelt.

      Heimtücke ist auch heute nur eines der möglichen Mordmerkmale, die einen Mord vom Totschlag unterscheiden. §211 StGB

      Edit: Aus dem Wikipedia-Artikel zum Rückwirkungsverbot:

      Im deutschen Strafrecht gibt es vom Rückwirkungsverbot keine Ausnahmen (§ 1 StGB). Das Bundesverfassungsgericht hatte bezüglich der Mauerschützenprozesse jedoch entschieden, dass das Rückwirkungsverbot nicht gilt, wenn ein Gesetz für den Bereich „schwersten kriminellen Unrechts“ die Strafbarkeit ausschließt.[5] Es beruft sich dabei auf die Radbruchsche Formel.

      Wahrscheinlich ist der Fall juristisch ähnlich gelagert. Dem Verurteilten hätte zum Tatzeitpunkt quasi bewusst sein müssen, dass die Grundlage der Legalität seiner Handlung Unrecht ist. Das ist zumindest meine Interpretation der Aussage. Ich bin kein Jurist.

      Edit 2: Mord ist im StGB der DDR in §112 geregelt.