• Saleh
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    1 day ago

    Wenn sie nicht streiken dürfen, dann sollen sie doch einfach kündigen.

    Im Ernst. Wenn 30% ihre Kündigung einreichen, dann können sie sich in einem Monat mit doppeltem Gehalt wieder einstellen lassen. Die ganze “mimimi Generalstreik und politischer Streik ist verboten” Regelung aus der NS Zeit muss endlich auch gekippt werden. Alles was es dafür bräuchte wäre ein Streik. Was wollen sie machen? Alle Kindererzieher ins Gefängnis werfen, oder die Gewerkschaft zerschlagen?

    Wenn man zusammenhält und zusammen agiert, dann muss man als Streikende keine einschränkendne Gesetze fürchten. Die Streikrechte, die wir heute haben, wurden nicht in gesetzlichen Streiks erkämpft. Und aus der SPD und Grünen wird man auch nur noch Kampf gegen die Gewerkschaften erleben. Solidarität gibt es da schon längst nicht mehr.

    • SapphireSphinx
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      1 day ago

      Wenn sie nicht streiken dürfen, dann sollen sie doch einfach kündigen.

      Wenn sie so wichtig sind, dass sie nicht streiken dürfen, dann muss man sie eigentlich verbeamten und das staatlich regeln. Ist doch ein Unding, dass Arbeitnehmer einfach nur Gift schlucken und ansonsten die Schnauze halten sollen.

    • Mia
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      1 day ago

      Die ganze “mimimi Generalstreik und politischer Streik ist verboten” Regelung aus der NS Zeit muss endlich auch gekippt werden.

      Nenn mich unwissen, aber ich wusste bisher gar nicht, dass das verboten ist. Klingt für mich wie eine extreme Einschränkung der Meinungsfreiheit, um Arbeitgeber zu schützen.

      Wenn 30% ihre Kündigung einreichen, dann können sie sich in einem Monat mit doppeltem Gehalt wieder einstellen lassen.

      Ich fürchte die wenigsten werden sich leisten können das Risiko einzugehen. Besonder wegen der ALG 1-Sperre.

      • muelltonne
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        23 hours ago

        Es ist etwas komplizierter. Wikipedia zur Hilfe:

        Rechtslage Deutschland. In Deutschland sind politische Streiks, anders als etwa in europäischen Staaten wie Frankreich oder Italien, juristisch nicht vom Streikrecht gedeckt. Daraus könnten sich Schadensersatzansprüche der Wirtschaft gegen die zum Streik aufrufenden Gewerkschaften ergeben, sofern der Streik innerhalb der tarifvertraglichen Friedenspflicht stattfindet oder statt tarifvertraglicher Ziele politische Ziele verfolgen würde. Ein Generalstreik als arbeitsrechtlicher, auf tarifliche Regelungen gerichteter Streik ist nach deutschem Streikrecht nur dann rechtens, wenn die Gewerkschaften eine tarifvertragliche Regelung für alle Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige anstreben und die Form totaler Arbeitsniederlegung zur Erreichung tarifpolitischer Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.[5] Entsprechende gerichtliche Entscheidungen basieren auf einem Gutachten von 1952 und führten zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1955. Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot besteht nicht. Das Streikrecht wird allerdings im Rahmen mehrerer seitdem geschlossener internationaler Abkommen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Übereinkommen der ILO[6] und auch im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR weiter ausgelegt. Mangels eines Anlasses haben sich die deutschen Gerichte jedoch noch nicht weiter damit auseinandergesetzt. Eine Ausnahmeregelung ist einzig dem Art. 20 GG zu entnehmen, der wie folgt lautet: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung [d. h. die verfassungsmäßige Ordnung, Anm.] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Generalstreik#Rechtslage_Deutschland

        Und dieses Gutachten von 1952 stammt halt von einem strammen Nazi, der auch nach 1952 fleißig Karriere gemacht hat und die frühe Bundesrepublik prägte. Der ganze Artikel ist interessant, daher poste ich nicht nur Auszüge:

        https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Carl_Nipperdey

        Oder anders gesagt: Der lange Atem des Nationalsozialismus ist auch heute noch im Arbeitsrecht zu spüren. Und leider hat Nipperdey mit der Schadensersatzpflicht auch genau das Werkzeug gefunden, um alle Gewerkschaften davon abzuhalten, das zu probieren.

        • Mia
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          23 hours ago

          Hat ja toll geklappt mit der Entnazifizierung. Warum bin ich überhaupt noch überrascht, dass Deutschland ein durch und durch unternehmerfreundliches Land ist besonders im europäischen Vergleich…

      • Successful_Try543
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        24 hours ago

        Generalstreik ist in D nur zulässig, wenn alle Gewerkschaften für alle Arbeitnehmer koordiniert einen Tarifabschluss erreichen wollen oder wenn im Bezug auf die verfassungsmäßige Ordnung der Baum brennt.

        In der Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (pdf) heißt es:

        Aus den oben skizzierten gesetzlichen Grenzen ergibt sich, dass ein Generalstreik als arbeitsrechtlicher, auf tarifliche Regelungen gerichteter Streik nur in Betracht kommt, wenn die Gewerkschaften entgegen der bishergen Praxis die tarifvertragliche Regelung einer Materie für alle Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige anstreben würden. Angesichts der branchenbezogenen Entwicklung der tariflichen Arbeitsbedingungen ist dies nicht zu erwarten. Dies würde nämlich voraussetzen, dass sich die Gewerkschaften aller Wirtschaftszweige auf eine gemeinsame tarifpolitische Interessenverfolgung einigen und die Arbeitskampfführung koordinieren. Allerdings wäre auch ein Generalstreik in Form totaler Arbeitsniederlegung zur Erreichung tarifpolitischer Ziele unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als rechtswidrig anzusehen.

        Aus diesen hypothetischen Überlegungen folgt, dass die Beurteilung des Generalstreiks nach seiner üblichen Zwecksetzung (als politisches Druckmittel) maßgeblich unter dem Gesichtspunkt des politischen Streiks relevant wird. Grundsätzlich ist der Streik zur Durchsetzung politischer Ziele (insb. wenn er gegen gesetzgebende Körperschaften gerichtet ist) nach herrschender Meinung unzulässig. Ein rechtlicher Schutz kann sich, wie oben erwähnt, allenfalls als Ausübung des Widerstandsrechts unter den Voraussetzungen des Art. 20 IV GG ergeben. Voraussetzung ist, dass die verfassungsmäßige Ordnung bedroht ist. Bezug nehmend auf Art. 20 IV GG bedeutet dies, dass ein Generalstreik nur gerechtfertigt sein kann, wenn die verfassungsmäßig berufenen Organe die öffentliche Ordnung bei Gefährdung durch Dritte nicht aufrechterhalten oder wiederherstellen können, oder sich die verfassungsmäßig berufenen Organe selbst von der grundgesetzlichen Ordnung abwenden.

        • Mia
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          23 hours ago

          Also beides de-facto unmöglich, weil ein branchenübergreifender Traifvertrag unrealistisch ist und Art 20 Abs. 4 GG mehr so ein theoretisches Konstrukt ist, dass wenn man sich tatsächlich drauf berufen könne, es vermutlich schon zu spät ist.