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    21 hours ago

    Ein Gegenstand sei ein fester Körper. Dementsprechend könnten Flüssigkeiten, wie hier die GBL-Tropfen, nicht als Werkzeug bewertet werden.

    Halt den Mund.

    • Scipitie@lemmy.dbzer0.com
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      20 hours ago

      Wieso? Machen es doch richtig: Das ist der Gesetzestext, hier die Bedeutung, dieses Thema gehört nicht in diese Schublade.

      Hier muss der Gesetzgeber nachbessern, nicht das Gericht.

      Bitte nicht aus Versehen die Gewaltenteilung untergraben, nur will ein (naja eher zwei) Arme ihren Job nicht in unserem Sinne machen…

      • 5715
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        20 hours ago

        Ein flüssiger Gegenstand kann sehr wohl als Werkzeug eingesetzt werden.

        • Scipitie@lemmy.dbzer0.com
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          20 hours ago

          Mir ging es um die Formulierung im Gesetz, dass das dem nicht folgen muss (fälschlicherweise, meiner Meinung nach). Die Relation dazu ist ja die Verwendung einer Waffe im Kontext physischer Gewalt. Das ist einfach zu wage formuliert, wenn der Text wäre “mittelbaren Einfluss auf die Gesundheit nimmt” oder ähnliches würde sich die Frage nicht stellen.

          Für die, die nicht selber suchen aber sich eine Meinung bilden wollen:

          (8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

          1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

          2. das Opfer

            a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

            b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

          Quelle https://www.buzer.de/177_StGB.htm

          • muelltonneOP
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            19 hours ago

            Die wirkliche Frage ist, warum hier nicht automatisch 8.2 gilt. Eine Gabe von KO-Tropfen ist eine schwere körperliche Misshandlung und so Zeugs ist halt auch nicht vernünftig zu dosieren, wenn du weder das genaue Gewicht, irgendwelche Vorerkrankungen, sonstige Medikamenteneinnahmen kennst und auch kein ausgebildeter Narkosearzt bist. Das ist immer lebensgefährlich.

            • Fiona@discuss.tchncs.de
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              17 hours ago

              Die wirkliche Frage ist, warum hier nicht automatisch 8.2 gilt.

              Wenn du das Urteil, statt dem das Urteil schlecht wiederkäuenden Bericht des Spiegels verlinkt und gelesen hättest, wüsstest du, dass sich der BGH das auch fragt und diese Frage sehr wenig subtil dem LG Dresden stellt. 😉

              • Scipitie@lemmy.dbzer0.com
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                11 hours ago

                Nicht der OP, wollte nur danke sagen! Bin gar nicht auf die Idee gekommen, das Urteil selber zu lesen, warum auch immer…

          • 5715
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            19 hours ago

            Absolut wild KO-Tropfen nicht als Waffe verstehen zu wollen (von denen)

            Bezeichnet werden Waffen unter anderem als Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen physisch (meist durch mechanische Einwirkung) infolge Verletzung oder Tod bzw. psychisch in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen.

            • Fiona@discuss.tchncs.de
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              17 hours ago

              Tropfen sind halt kein Werkzeug, wenn du dir bei dem selben Link den vorherigen Absatz ansiehst:

              (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

              1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

              2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

              3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

              Die Höchstfreiheitsstrafe ist in beiden Fällen 15 Jahre.

    • muelltonneOP
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      19 hours ago

      Dann wäre eine Wasserpistole mit extrem viel Power auch keine Waffe. Cool

      • Fiona@discuss.tchncs.de
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        17 hours ago

        Dann wäre eine Wasserpistole mit extrem viel Power auch keine Waffe. Cool

        Doch, die Wasserpistole ist ein fester Gegenstand. Das Wasser, welches sie verschießt ist aber weder Waffe noch Werkzeug, was durchaus intuitiv ist.

        GLB ist ein Gift, kein gefährliches Werkzeug, das sind einfach zwei verschiedene Sachen und das Landgericht Dresden hat da einfach nicht sauber getrennt. Der BGH sagt jetzt zurecht, dass sie ihr Urteil anders begründen müssen und serviert ihnen die Begründung auf dem Servierteller.

          • Fiona@discuss.tchncs.de
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            4 hours ago

            Ist tatsächlich eine spannende Frage, wenn du den Ballon als Werkzeug verwenden kannst (zum Beispiel um hydraulisch Kräfte aufzubauen) wäre das durchaus plausibel.

            Prinzipiell gilt hier halt wirklich: Frage dich ohne Kontext des konkreten Falles ob du den fraglichen Gegenstand im Alltagsgebrauch als Werkzeug bezeichnen würdest oder du dir einen Fall vorstellen kannst, bei dem du ihn als Werkzeug einsetzen würdest. Entgegen anders lautender Gerüchte ist die von Gerichten verwendete Sprache tatsächlich relativ normales Deutsch (es gibt ein paar Ausnahmen wo einzelne Begriffe ungewöhnlich definiert werden, zum Beispiel “grundsätzlich” (juristisch: im Grundsatz, von dem aber abgewichen werden kann)) und wenn du eine Begriffsdefinition absurd findest, dann kann das ein Hinweis sein, dass sie das auch juristisch wäre.