• fantawurstwasser
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    29 days ago

    Wir brauchen irgendwann eine Änderung genau solcher Regelungen - es geht nämlich gar nicht, dass “Künstler” ihr Zeugs in die Öffentlichkeit stellen und dann blöde rummöppern, wenn jemand Fotos davon macht. Selbst, wenn es per Drohne ist.

    • Schmerzbold
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      ·
      29 days ago

      Erst recht wenn es sich nicht einmal um Privateigentum handelt. Für etwas das im öffentlich Raum von Steuern finanziert errichtet wurde sollte eine solche Nutzungseinschränkung mMn von Vornherein ausgeschlossen werden.

      • Saleh
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        7
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        28 days ago

        Dieses. Künstler sollten anständig bezahlt werden. Aber nicht dadurch, dass die Nutzung des öffentlichen Raumes um ihre Kunstwerk eingeachränkt und verwertet wird, sondern von ihren Auftraggebern.

        • Successful_Try543
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          28 days ago

          Für den Verlag eine herbe Enttäuschung, sagt die Syndikusrechtsanwältin der Funke Mediengruppe Sabrina Gärtner. “Das hat uns schon überrascht, weil wir dachten, dass die Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet wird. Jetzt müssen im konkreten Fall das Bild entfernen. Welche weiteren Folgen es hat, ist noch unklar.” Der Verlag will erstmal die Urteilsbegründung abwarten.

          Ich bin kein Jurist, gehe aber davon aus, dass das deutsche Urheberrecht letztlich eine EU-Richtlinie in nationales Recht gießt, was mir aufgrund des gemeinsamen Binnenmarktes logisch erscheint.

          Edit: Wikipedia: Urheberrecht – Europäische Union

          Das harmonisierte Urheberrecht in der Europäischen Union ist eng mit der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit der EU verknüpft. Daraus leitet sich auch die Hauptrechtssetzungsbefugnis der Europäischen Union im Bereich des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte ab, da solche Rechte den Binnenmarkt behindern könnten.

          • schnurrito@discuss.tchncs.de
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            28 days ago

            dein Link ist kaputt, es fehlt eine schließende Klammer

            stimmt grundsätzlich theoretisch, aber die Klausel, um deren Interpretation es da ging, ist nicht von einer EU-Richtlinie vorgeschrieben, EU-Recht erlaubt es den Mitgliedsstaaten, eine Panoramafreiheit zu haben, verlangt es aber nicht und daher auch keine bestimmte Ausgestaltung

  • luckystarr
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    20
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    29 days ago

    Sollen es dann halt zudecken, damit man es nicht sehen kann.

  • NeoNachtwaechter@lemmy.world
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    29 days ago

    Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

    Man will also mal wieder kräftig mitverdienen.

    Aber Achtung: “Man” ist in solchen Fällen der Handel, nicht der Kreative.

    • Successful_Try543
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      28 days ago

      Aus dem Artikel des WDR:

      Geklagt hatten Künstler gemeinsam mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Einer von ihnen ist Jan Bormann aus Castrop Rauxel. Der Künstler hat unter anderem den Waltroper Spurwerkturm und die Sonnenuhr auf der Halde Schwerin in Castrop Rauxel entworfen.

      Zufällig entdeckt er in einem Reiseführer fürs Ruhrgebiet ein Drohnenfoto der Sonnenuhr auf der Halde Schwerin in Castrop Rauxel. “Mich ärgert, dass da Leute Bilder aus der Luft von meinen Kunstwerken machen, und die dann veröffentlichen. Ich hab das dann gemeldet, weil ich ja dafür Geld bekommen muss” [Wieso spricht der in meinem Kopf nicht anständiges Ruhrdeutsch, sondern mit der Stimme des Hutbürgers?], erinnert sich der 85-Jährige. Geld habe er aber nicht bekommen, genauso wenig wie eine Rückmeldung von dem Verlag des Reiseführers.

      Die Initiative ging zumindest teilweise von den Künstlern aus.

  • Flipper
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    28 days ago

    Der Ort, von dem aus fotografiert wird, muss öffentlich für jedermann zugänglich sein.

    Heißt von einer hohen tragbaren Aufstellleiter ist es erlaubt.

    • Successful_Try543
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      28 days ago

      Nein. Das wird im Text auch als Beispiel genannt:

      Das entscheidende Kriterium: Der Ort, von dem aus fotografiert wird, muss öffentlich für jedermann zugänglich sein. Dazu ein anschauliches Beispiel: Das Kunstwerk steht hinter einer hohen Mauer. Es ist von außen nicht sichtbar und für das allgemeine Publikum nicht zugänglich. Sich einfach eine Leiter [zu] nehmen, um es fotografieren zu können, ist nicht erlaubt. Man darf also keine Hilfsmittel benutzen, um Fotos schießen zu können.

      Wobei ich es schon finde, dass es einen Unterschied machen sollte, ob die Skulptur ohnehin für jedermann sichtbar ist oder nur durch das Hilfsmittel sichtbar wird (im Beispiel: “hinter einer hohen Mauer”). Das BGH macht da keinen Unterschied und macht ausschließlich den Ort der Aufnahme zum Entscheidungskriteium.

      • hamburgheftig
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        28 days ago

        Es macht halt einen Sinn, den privaten Raum zu schützen. Natürlich ist es nicht ok sich eine Leiter zu schnappen und dann in Nachbars Garten zu fotografieren. Oder mit der Drohne über Nachbars Pool filmen. Aber bei Kunstwerken, die in der Öffentlichkeit stehen, macht das alles keinen Sinn. Abgesehen davon, dass du als Laie ja nur schwer den Urheberrechtsstatus eines Kunstwerkes erkennen kannst, baut man so ja auch Fotoverbote für größere Teile des Stadtpanoramas, wenn man nur genug Kunstwerke an gut sichtbaren Orten aufstellt.