Das AG Aschersleben sieht den Grenzwert der “nicht geringen Menge” für den berauschenden Cannabis-Wirkstoff THC auf Grundlage des neuen Cannabisgesetzes bei 37,5 Gramm. Das Besondere: Das sind 30 Gramm mehr, als der BGH erlaubt.
Das AG Aschersleben sieht den Grenzwert der “nicht geringen Menge” für den berauschenden Cannabis-Wirkstoff THC auf Grundlage des neuen Cannabisgesetzes bei 37,5 Gramm. Das Besondere: Das sind 30 Gramm mehr, als der BGH erlaubt.
Ein AG. In Sachsen-Anhalt. Wiederspricht dem BGH mit so einer Ansage…chapeau
Edit: Hoppla, das wird ja noch viel besser:
Das ist wirklich ganz knochentrocken der Mittelfinger einmal rundherum in alle Richtungen.
Der letzte Satz ist vermutlich der akademischste mic drop seit es Urteile gibt.