Das AG Aschersleben sieht den Grenzwert der “nicht geringen Menge” für den berauschenden Cannabis-Wirkstoff THC auf Grundlage des neuen Cannabisgesetzes bei 37,5 Gramm. Das Besondere: Das sind 30 Gramm mehr, als der BGH erlaubt.
Das AG Aschersleben sieht den Grenzwert der “nicht geringen Menge” für den berauschenden Cannabis-Wirkstoff THC auf Grundlage des neuen Cannabisgesetzes bei 37,5 Gramm. Das Besondere: Das sind 30 Gramm mehr, als der BGH erlaubt.
Der letzte Satz ist vermutlich der akademischste mic drop seit es Urteile gibt.