• Successful_Try543
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    22 hours ago

    Beim Dooring sind zwei unachtsam: Der Insasse im Auto, der die Tür öffnet ohne ausreichend auf den Verkehr zu achten und der Radfahrer, der zu dicht am parkenden/haltenden Auto vorbeifährt:

    „Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der Abstand muss so bemessen sein, dass den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann.“ (LG Berlin, Az. 24 O 466/95)

    https://www.radtouren-checker.de/fahrrad-fragen/wie-viel-abstand-fahrrad-parkendes-auto/

    Das ergibt sich eigentlich, wie so oft, aus §1 StVO.

    Deshalb sind auch (benutzungspflichtige) Radwege und Radfahrstreifen innerhalb der Dooring-Zone ausgewiesener Parkstreifen besonders widersinnig.

    Edit: Die hier runterwählen sind entweder uneinsichtig oder zu doof zum Lesen.

    • megrania@discuss.tchncs.de
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      23 hours ago

      Ja, die sind widersinning, aber es gibt sie. Und nicht jeder hat auf dem Rad die Selbstsicherheit, auch bei nicht ganz hohen Geschwindigkeiten mittig auf dem Fahrstreifen zu fahren (und selbst wenn man diese hat, kann’s stressig sein, und man fährt am Ende automatisch weiter rechts). Von daher, die “Unachtsamkeit” auf beiden Seiten sehe ich jetzt nicht als Äquivalent an.

      • Successful_Try543
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        22 hours ago

        Mit der gleichen Argumentation könnte man auch sagen, dass viele Autofahrer sich nicht trauen sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu halten, weil andere immer drängeln.

        • megrania@discuss.tchncs.de
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          22 hours ago

          Find’ ich auch nicht ganz vergleichbar … zum einen ist die Rechtslage bei der Höchstgeschwindigkeit ziemlich klar, was auf dem Schild steht, gilt.

          Was das mittige Fahren angeht, werden die wenigsten das Gerichtsurteil kennen, auf der anderen Seite liest man eher sowas wie:

          Fahren auf der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO) Wenn kein beschilderter Radweg vorhanden ist, dürfen Radfahrende die Fahrbahn benutzen. Dort gilt, wie sonst auch, das Rechtsfahrgebot. Radfahrende müssen „möglichst weit rechts“ am Fahrbahnrand fahren. Aber wie weit rechts ist das? Durch den Rinnstein, wo sich Schmutz und Scherben sammeln? Oder dicht an parkenden Autos vorbei, deren Türen sich plötzlich öffnen können? Besser nicht! Etwa eine Autotürbreite Abstand (mehr als 1 Meter) kann bei parkenden Autos angemessen sein, sonst etwas weniger (0,80 m). Ge- meint ist dabei immer der Abstand vom Lenkerende.

          (aus https://www.adfc.de/fileadmin/user_upload/Im-Alltag/Recht/Downloads/Verkehrsrecht_fuer_Radfahrende_6.20.pdf)

          Von widersprüchlichen Regelungen wie den benutzungspflichtigen Radweg in der Dooring-Zone will ich gar nicht anfangen …

          Zum Anderen macht es doch einen Unterschied, ob ein Autofahrer drängelt, wenn man im Auto oder auf’m Rad sitzt. Das Kräfteverhältnis ist da halt nicht vergleichbar.

          Insofern finde ich nicht, das man den sozialen Druck, als Radfahrer rechts zu fahren, vernachlässigen kann …

    • JoKi
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      21 hours ago

      Ganz so eindeutig scheint die Rechtsprechung nicht zu sein:

      Ein Mitverschulden des Mannes sei dabei nicht anzunehmen. Ihm könne nämlich nicht der Vorwurf gemacht werden, nicht genügend Abstand zur sich öffnenden Autotür eingehalten zu haben. Wie groß der Abstand im konkreten Fall zu sein hat, sei eine Frage des Einzelfalles, so das LG. Dabei komme es auf die Verkehrslage, die Geschwindigkeit und die bauliche Situation sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge an.

      https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-koeln-5O37220-fahrradfahrer-autofahrer-dooring-schadensersatz-haftung

      Und in diesem Fall sieht das Oberlandesgerichts Celle den erforderlichen Abstand anders als das Landgericht Berlin lediglich bei 50 cm:

      Zu einem Mitverschulden des Radfahrers könne man nur gelangen, wenn dieser in einem zu geringen seitlichen Abstand zum geparkten PKW gefahren sei. Dieser Mindestabstand sei zwar stets einzelfallabhängig, er müsse aber zumindest 50 cm betragen.

      https://www.ps-verkehrsrecht.de/urteile/vorsicht-beim-tueroeffnen-autotuer-vs-fahrrad/

      Rein rechtlich bräuchte es wohl ebenso erst eine rechtliche Einordnung um eine Mitschuld des Radfahrers festzustellen. In Verkehr selbst wird es den Radfahrern durch die Infrastruktur zumindest nicht leicht gemacht, entsprechende Erwartungen umzusetzen.