Normalerweise erfolgen Wohnungsdurchsuchungen offen. Dem Wohnungsinhaber wird der Durchsuchungsbeschluss übergeben und er*­sie kann bei der Durchsuchung seiner Räume anwesend sein. Ist der Wohnungsinhabende nicht anzutreffen, sind andere Personen als Zeugen beizuziehen, zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn. So ist es für die Strafverfolgung seit Jahrzehnten in der Strafprozessordnung geregelt. Auch für Durchsuchungen zur Gefahrenabwehr steht in den Polizeigesetzen der Länder dasselbe. Der Verfassungsschutz darf ohnehin keine Wohnungen durchsuchen.

Den alten Grundsatz der offenen Wohnungsdurchsuchung will Innenministerin Faeser nun aber teilweise aufgeben. In ihrem Gesetzentwurf sieht sie vor, dass das BKA die Durchsuchung von Wohnungen auch „verdeckt durchführen“ kann. Voraussetzung ist, dass mutmaßlich ein Anschlag des internationalen Terrorismus geplant ist, der den Staat, das Leben oder die Freiheit von Bürgern oder Sachen von allgemeinem Interesse bedroht.

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Neben der heimlichen Durchsuchung will Faeser dem BKA auch das heimliche Betreten von Wohnungen erlauben, um Spähsoftware (sogenannte Staatstrojaner) auf Computern und Smartphones zu installieren. Die Spähsoftware kann entweder den Inhalt der Festplatte an die Polizei verschicken (sogenannte Online-Durchsuchung) oder verschlüsselte Nachrichten und Gespräche überwachen, indem sie den Inhalt vor der Verschlüsselung im Gerät abgreift (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, Quellen-TKÜ).

Bisher gelingt der Polizei die Installation von Trojanern häufig nicht (wenn sie überhaupt bereits eine passende Software für die stetig weiterentwickelten Geräte zur Verfügung hat). Oft werden zum Beispiel E-Mails mit manipulierten Anhängen zugesandt, die Sicherheitslücken auf den Geräten ausnutzen sollen. Die „technisch sicherste und schnellste Möglichkeit“, einen Trojaner zu installieren, ist laut Faeser aber, wenn man das Gerät in Händen hat. Hierzu soll das BKA künftig mit Dietrich oder Stemmeisen heimlich in die Wohnung eindringen können. Bei dieser Befugnis liegt kein Tabubruch vor. In Mecklenburg-Vorpommern wurde dies bereits 2020 der Polizei zur Gefahrenabwehr erlaubt.

  • dubak
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    3 months ago

    Die Beamten darf man bei Hausdurchsuchung nicht hindern. Vor Fallen muss man die Beamten warnen. Es gab dazu einen Fall, da hat ein Darknet-Server-Betreiber an dem Lichtschalter gebastelt und als die Polizei im Serverraum das Licht angemacht hat, wurde dadurch auch die Server-Festplatte formatiert. Das Gericht hat das als Hinderung gewertet auch weil der Angeklagte vor der Falle nicht gewarnt hat.

    Das dumme an dem Vorschlag vom Innenministerium ist eben, dass es solche Fallen zulässt. Wie will man denn vor Gericht beweisen, dass die Falle zu Hinderung der Hausdurchsuchung gedacht war und nicht z. Bsp. als Abwehr gegen Wirtschaftsspionage. Der Angeklagte hatte leider keine Möglichkeit die Polizei zu warnen, weil er nichts von der Hausdurchsuchung wusste.