• CJOtheReal@ani.social
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    4 months ago

    Staatsbürgerschaft entziehen ist gerade für neubürger, welche Straftaten im Bereich der gesetzlichen ächtung ausüben ein großartiges Instrument, die Staatsbürgerschaft eines Menschens mit nur einer Staatsbürgerschaft zu entziehen ist überall sehr schwierig, und rechtlos bist du auch ohne Staatsbürgerschaft nirgendwo, die Menschenrechte gelten grundsätzlich. Unser Grundgesetz unterscheidet zwischen Menschen und Bürgerrechten (wobei Bürgerrechte dinge wie Versammlungsfreiheit beinhalten) das entziehen der Staatsbürgerschaft bedeutet den Verlust der Bürgerrechte, nicht der Menschenrechte.

    Dieses Instrument ist außerordentlich sinnvoll gerade gegen Verbrecher welche Volksverhetzung und derartige Delikte (wobei Volksverhetzung nur in schweren Fällen, beispielsweise Holocaust Leugnung, gutheißung oder relativierung derartige strafen nach sich ziehen sollte, da Volksverhetzung im einfachen Rahmen schnell begangen ist)

    Die Bürgerschaft in einem land ist ein Privileg, und dieses sollte nur jenen gegeben werden die es zu schätzen wissen, wir lassen nicht Staatsbürgern bereits sehr viele eigentliche Bürgerrechte wahrnehmen, siehe Demos pro “Palestinia” die Bürgerschaft ist kein Recht.

        • SalehM
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          4 months ago

          https://www.bundestag.de/resource/blob/573410/f29bbbe26976b23f666f0ddb2608e9be/WD-3-302-18-pdf-data.pdf

          Auch auf völkerrechtlicher Ebene ist die Versammlungsfreiheit anerkannt. Zu nennen sind Art. 20 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR),5 Art. 21 des Internationa- len Paktes für bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt)6 und Art. 11 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK).7 Sie alle verstehen die Versammlungsfreiheit als Menschen- recht. Im letztgenannten Artikel heißt es: „Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln […]“.8 Dabei kommt den Bestimmungen EMRK eine herausgehobene Rolle zu. Zwar gilt auch sie – wie andere völkerrechtliche Verträge (vgl. Art. 59 GG) – formal nur im Range eines einfachen Geset- zes. Allerdings leitet das Bundesverfassungsgericht aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ab, dass die gesamte deutsche Rechtsordnung einschließlich der Grundrechte im Lichte der EMRK auszulegen ist, soweit der Wortlaut dies zulässt.9 Hierdurch erlangt die EMRK einen gewissen „Zwischenrang“ zwischen einfachem Gesetz und Verfassungsrecht.10