Ein Mann soll einer Bekannten K.-o.-Tropfen verabreicht haben, um sexuelle Handlungen an ihr zu vollziehen. Eine rechtliche Definition der Tropfen ist dabei für das Strafmaß relevant. Nun hat der BGH ein vorheriges Urteil dazu gekippt.
Ich nehme mal an, das gefährliche Werkzeug soll dazu dienen Schaden zuzufügen oder einzuschüchtern. In dem Fall greift die Definition bei GHB/GBL tatsächlich nicht. Trotzdem sollte der Einsatz solcher Mittel eine besondere Schwere rechtfertigen.
Ich nehme mal an, das gefährliche Werkzeug soll dazu dienen Schaden zuzufügen oder einzuschüchtern. In dem Fall greift die Definition bei GHB/GBL tatsächlich nicht. Trotzdem sollte der Einsatz solcher Mittel eine besondere Schwere rechtfertigen.
Das wäre dann wohl wirklich mal eine Sache, wo man die Gesetze nachschärfen müsste
Der BGH macht hier sehr deutlich warum das nicht nötig ist und bessere Begründungen genügen um die selbe Strafe zu erteilen.