Die Zahl der Haushalte, die Wohngeld beziehen, hat sich nach einer Gesetzesänderung stark erhöht. Ende 2023 erhielten in Deutschland rund 1,2 Millionen Haushalte die Leistung, das waren 80 Prozent mehr als noch ein Jahr zuvor, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. Grund ist das zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Erhöhung des Wohngelds (Wohngeld-Plus-Gesetz): Auf seiner Basis wurde mehr ausgezahlt und mehr Menschen erhielten Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld soll es Haushalten mit wenig Einkommen ermöglichen, sich einen angemessenen und familiengerechten Wohnraum leisten zu können. Die Höhe richtet sich nach Einkommen, Miete und der Zahl der Haushaltsmitglieder.

Der durchschnittliche Anspruch betrug Ende 2023 bei reinen Wohngeldhaushalten 297 Euro, in diesem Fall haben alle dort lebenden Personen Anspruch auf die Leistung. Das waren 106 Euro mehr als vor Inkrafttreten des Gesetzes. Haushalte, in denen nicht alle Mitglieder Anspruch auf die Leistung hatten, erhielten im Schnitt 247 Euro, das waren 70 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

Die Ausgaben von Bund und Ländern für Wohngeld haben sich 2023 auf 4,3 Milliarden Euro mehr als verdoppelt (plus 137 Prozent), teilt das Bundesamt unter Berufung auf das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit.

Ende 2023 erhielt den Angaben zufolge 2,8 Prozent aller privater Haushalte, die ein Hauptwohnsitz waren, Wohngeld. In Mecklenburg-Vorpommern bezogen anteilig mit 5,5 Prozent die meisten Haushalte die Leistung. Die wenigsten Haushalte, die Wohngeld erhielten, gab es in Bayern mit 1,6 Prozent.

  • kwomp2@sh.itjust.works
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    2 months ago

    Klingt sinnvoll. Ich hab mich schon öfter gefragt, ob die “angemesse entschuldigung” im GG zwangsläufig auf den Marktwert bezogen interpretiert wird.

    Könnte sie nicht auch eine Ausgeglichenheit vom Gemeinwohl und dem Wohlergehen der Enteigneten im Sinne der Zumutbarkeit bedeuten?

    • Liska
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      2 months ago

      Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

      (Art. 14 III 3)

      … unter den Wortlaut kriegst du das ohne weiteres, der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht diese Lesart aber leider hingegen nicht…