Z.B. hätte man mit Strafverfahren wegen Volksverhetzung, Anstiftung zu Straftaten und anderen denkbaren Straftatsbeständen auf Basis der Publikationen beginnen müssen. Wenn in der Sache dann durch Gerichte der Verstoß gegen verschiedene Gesetze festgestellt worden wäre, hätte man auf der Grundlage das Vereinsverbot aussprechen können. Vielleicht hätte es sich dann aber schon längst erübrigt
Das Grundproblem ist, dass hier eine Exekutiventscheidung getroffen wurde. Die Judikative war bis zum Widerspruch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht involviert. Und in Deutschland sind Exekutiventscheidungen zum Verbot von unliebsamen Organisationen massiv vorbelastet. Dazu kommt, dass Medien im weiteren Sinne grundrechtlich besonders geschützt sind.
Art. 5 Abs. GG:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
D.h. damit keine Zensur stattfindet, müssen die Schranken in Absatz 2 erfüllt sein. Die Einhaltung der Gesetze zu beurteilen ist Aufgabe und Privileg der Judikative.
Es ließen sich in den Veröffentlichungen zwar “Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde” erkennen. Auch lasse sich aus vielen Beiträgen “eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen” herauslesen. Zweifel bestünden jedoch, ob dies alles derart prägend sei, dass das Compact-Verbot verhältnismäßig sei. So gebe es in dem Magazin mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit “in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge”.
Hier beansprucht das Bundesverwaltungsgericht genau die Entscheidungshoheit der Gerichte gegenüber der Exekutive.
Das Bundesinnenministerium stützt sich bei seinem Verbot auf genau diese Begründung: Die Publikation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, teilte das Ministerium am 16. Juli mit. Faeser bezeichnete Compact als “zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene”. Es hetze “auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie”.
Wenn das Bundesinnenministerium davon überzeugt ist, ist die Frage, warum sie nicht durch entsprechende Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen gegen die behauptete Volksverhetzung vorgegangen ist. Bei einem Printmagazin ist die Beweiserhebung denkbar einfach.
Der Deutsche Journalisten-Verband sieht in der Entscheidung ein klares Bekenntnis des Gerichts zum Grundrecht der Pressefreiheit. Bundesvorsitzender Mika Beuster sagte: “Damit steht fest, dass das Compact-Verbot ein politischer Schnellschuss war.” Vor den Konsequenzen habe der Verband bei Bekanntgabe des Compact-Verbots gewarnt.
Ich teile hier die Auffassung des DJV. Es war ein politischer Schnellschuss, um sich als Macher zu inszenieren, während man vor einem AfD Verbotsverfahren zurückscheut. Warum scheut man davor zurück? Ich denke, weil man dann auch die Positionen in CDU, FDP und Teilen der SPD hinterfragen muss.
Z.B. hätte man mit Strafverfahren wegen Volksverhetzung, Anstiftung zu Straftaten und anderen denkbaren Straftatsbeständen auf Basis der Publikationen beginnen müssen. Wenn in der Sache dann durch Gerichte der Verstoß gegen verschiedene Gesetze festgestellt worden wäre, hätte man auf der Grundlage das Vereinsverbot aussprechen können. Vielleicht hätte es sich dann aber schon längst erübrigt
Das Grundproblem ist, dass hier eine Exekutiventscheidung getroffen wurde. Die Judikative war bis zum Widerspruch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht involviert. Und in Deutschland sind Exekutiventscheidungen zum Verbot von unliebsamen Organisationen massiv vorbelastet. Dazu kommt, dass Medien im weiteren Sinne grundrechtlich besonders geschützt sind.
Art. 5 Abs. GG:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
D.h. damit keine Zensur stattfindet, müssen die Schranken in Absatz 2 erfüllt sein. Die Einhaltung der Gesetze zu beurteilen ist Aufgabe und Privileg der Judikative.
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/compact-verbot-aufgehoben-102.html
Hier beansprucht das Bundesverwaltungsgericht genau die Entscheidungshoheit der Gerichte gegenüber der Exekutive.
Wenn das Bundesinnenministerium davon überzeugt ist, ist die Frage, warum sie nicht durch entsprechende Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen gegen die behauptete Volksverhetzung vorgegangen ist. Bei einem Printmagazin ist die Beweiserhebung denkbar einfach.
Ich teile hier die Auffassung des DJV. Es war ein politischer Schnellschuss, um sich als Macher zu inszenieren, während man vor einem AfD Verbotsverfahren zurückscheut. Warum scheut man davor zurück? Ich denke, weil man dann auch die Positionen in CDU, FDP und Teilen der SPD hinterfragen muss.