Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das hessische Verfassungsschutzgesetz ist in Teilen verfassungswidrig. Es verstößt den Karlsruher Richtern zufolge gegen Persönlichkeitsrechte.

Das hessische Verfassungsschutzgesetz räumt den Verfassungsschützern sehr weitreichende Befugnisse ein, etwa wenn es um die Erhebung und Übermittlung von persönlichen Daten geht. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Regelungen zum Teil verfassungswidrig sind. Die Karlsruher Richter gaben ihre Entscheidung am Dienstag bekannt.

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Dem Bundesverfassungsgericht lag eine Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Befugnisse im hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) aus dem Jahr 2019 vor. Dabei ging es um Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz.

Zur Begründung gab das Gericht an, die Regelungen im Verfassungsschutzgesetz würden gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen verstoßen. Dabei geht es unter anderem um Regelungen zur Handyortung, zum Einsatz verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie um die Abfrage von Flugdaten.

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Die Regelung im HVSG zur Handyortung ist laut den Karlsruher Richtern verfassungswidrig, weil sie “eine engmaschige lang andauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen”.

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  • Saleh
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    1 day ago

    Der voranschreitende Rückbau der Demokratie in Verbindung mit dem erstarkendem Rechtsextremismus in Deutschland sollte alle in der EU interessieren.