Normalerweise erfolgen Wohnungsdurchsuchungen offen. Dem Wohnungsinhaber wird der Durchsuchungsbeschluss übergeben und er*­sie kann bei der Durchsuchung seiner Räume anwesend sein. Ist der Wohnungsinhabende nicht anzutreffen, sind andere Personen als Zeugen beizuziehen, zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn. So ist es für die Strafverfolgung seit Jahrzehnten in der Strafprozessordnung geregelt. Auch für Durchsuchungen zur Gefahrenabwehr steht in den Polizeigesetzen der Länder dasselbe. Der Verfassungsschutz darf ohnehin keine Wohnungen durchsuchen.

Den alten Grundsatz der offenen Wohnungsdurchsuchung will Innenministerin Faeser nun aber teilweise aufgeben. In ihrem Gesetzentwurf sieht sie vor, dass das BKA die Durchsuchung von Wohnungen auch „verdeckt durchführen“ kann. Voraussetzung ist, dass mutmaßlich ein Anschlag des internationalen Terrorismus geplant ist, der den Staat, das Leben oder die Freiheit von Bürgern oder Sachen von allgemeinem Interesse bedroht.

[…]

Neben der heimlichen Durchsuchung will Faeser dem BKA auch das heimliche Betreten von Wohnungen erlauben, um Spähsoftware (sogenannte Staatstrojaner) auf Computern und Smartphones zu installieren. Die Spähsoftware kann entweder den Inhalt der Festplatte an die Polizei verschicken (sogenannte Online-Durchsuchung) oder verschlüsselte Nachrichten und Gespräche überwachen, indem sie den Inhalt vor der Verschlüsselung im Gerät abgreift (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, Quellen-TKÜ).

Bisher gelingt der Polizei die Installation von Trojanern häufig nicht (wenn sie überhaupt bereits eine passende Software für die stetig weiterentwickelten Geräte zur Verfügung hat). Oft werden zum Beispiel E-Mails mit manipulierten Anhängen zugesandt, die Sicherheitslücken auf den Geräten ausnutzen sollen. Die „technisch sicherste und schnellste Möglichkeit“, einen Trojaner zu installieren, ist laut Faeser aber, wenn man das Gerät in Händen hat. Hierzu soll das BKA künftig mit Dietrich oder Stemmeisen heimlich in die Wohnung eindringen können. Bei dieser Befugnis liegt kein Tabubruch vor. In Mecklenburg-Vorpommern wurde dies bereits 2020 der Polizei zur Gefahrenabwehr erlaubt.

  • Test1Brot
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    3 months ago

    Da diese Trojaner durchaus in der Lage sein können, alles was sie benötigen, nachzuladen, sollte der gerichtliche Beweiswert eigentlich gegen null gehen, da auch die sogenannten Beweise bei Bedarf nachgeladen werden könnten. Ebenso Wohnungsöffnungen nach Stasi-Rezept, wo bei der Installation der Spähsoftware auch gleich die “Beweise” auf die Datenträger und weitere “Beweisstücke” in den Räumlichkeiten deponiert werden können. Das spart Zeit und sichert Ermittlungserfolge.

    Wer also was zu verbergen hat installiere für jeden gut sichtbar einen Honeypot. An diesem können sich die Ermittler austoben und fleißig installieren. Ggf. wird die Kiste später von einem externen Datenträger aus der mobilen Hosentasche gestartet und dabei ordentlich zurück gesetzt. Die wirklich wichtigen Gerätschaften sind dann etwas versteckt, von denen werden nur bei Bedarf die i/o-Komponenten angeklemmt oder angemeldet.

    • trollercoaster@sh.itjust.works
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      3 months ago

      sollte der gerichtliche Beweiswert eigentlich gegen null gehen

      Träum weiter, Du redest hier von einer Justiz, die Fax Dokumentencharakter zugesteht.

      • Test1Brot
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        3 months ago

        Deshalb “sollte” und “eigentlich” - ich bin mir durchaus bewusst, dass sich die Betroffenen in den Händen der Richtenden befinden, wobei die Auswahl der eigenen Anwälte auch eine Rolle spielen kann. Siehe auch das Drama um EncroChat

    • Takios@discuss.tchncs.de
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      3 months ago

      sollte der gerichtliche Beweiswert eigentlich gegen null gehen, da auch die sogenannten Beweise bei Bedarf nachgeladen werden könnten.

      Das würde eine Exekutive doch niemals tun! /s