Wtf
Das Bayrische Oberlandesgerichts (BayObLG) hat entschieden, dass innerorts auf Bundesstraßen keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht. Die befahrene Bundesstraße mit zweistreifigen Fahrbahnen in einer geschlossenen Ortschaft stelle keine Autobahn oder Außerortsstraße dar, weshalb keine Rettungsgassenbildungspflicht bestehe (Beschl. v. 26.09.2023, Az. 201 ObOWi 971/23).
Zuvor hatte das Amtsgericht (AG) Augsburg den Fahrer zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt, weil er auf einer innerstädtischen, autobahnähnlichen Bundesstraße keine Rettungsgasse gebildet hatte. Das AG kam zu zu dem Schluss, dass er dadurch ein Polizeifahrzeug mehrere Minuten von der Weiterfahrt abgehalten hatte. Der Mann legte jedoch Berufung ein. Er argumentierte, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts nicht gelte und bekam nun recht.
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Aus dem ersten Urteil des AG Augsburg geht hervor, dass der Autofahrer für eine Dauer von 5 Minuten einem Polizeiauto die Weiterfahrt verhinderte, obwohl dieses mit Blaulicht unterwegs war.
Meine erste Reaktion war auch wtf, aber es scheint nur um die Feinheiten des Gesetzes zu gehen.
Ich könnte mir vorstellen, dass es dennoch eine Strafe gibt, da nicht zügig freie Bahn für das Einsatzfahrzeug geschaffen wurde. Es besteht de jure keine Pflicht eine Rettungsgasse zu bilden. Aber eine Rettungsgasse zu bilden ist der einzige Weg sofort freie Bahn zu schaffen, also der facto …
Wäre witzig, wenn er jetzt für das vorsäzliche Blockieren eines Einsatzfahrzeuges eine höhere Strafe bekommt.