• einkorn
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    2 months ago

    Wie sollte ein Reformvorschlag aussehen, um Missbrauch gemeinnütziger Organisationen für parteipolitische Zwecke zu verhindern?“

    Im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht darf eine Körperschaft bereits nach geltendem Recht ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden, § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Abgabenordnung. Insofern ist im Steuerecht hier keine ergänzende Regelung erforderlich.

    Der ist auch gut: Macht eure Arbeit gefälligst selbst!