Wie sollte ein Reformvorschlag aussehen, um Missbrauch gemeinnütziger Organisationen
für parteipolitische Zwecke zu verhindern?“
Im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht darf eine Körperschaft bereits nach geltendem
Recht ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder
Förderung politischer Parteien verwenden, § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3
Abgabenordnung. Insofern ist im Steuerecht hier keine ergänzende Regelung
erforderlich.
Der ist auch gut: Macht eure Arbeit gefälligst selbst!
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