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Düsseldorf - In der Pause einen Joint auf der Büroterrasse rauchen? Das könnte bei einigen Kollegen auf wenig Begeisterung stoßen. Doch dank einer Ausweitung des Nichtraucherschutzes in der Arbeitsstättenverordnung müssen Beschäftigte das nicht länger hinnehmen.

Denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, der jetzt eben auch frei von Cannabisdämpfen sein muss. Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher zu ergreifen, etwa durch ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot. Diese Verbote dürfen laut dem Bund-Verlag jedoch nur im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats verhängt werden.

Die Erweiterung der Arbeitsstättenverordnung zielt darauf ab, die Gesundheit von Nichtrauchern zu schützen, da auch passives Rauchen schädlich sein kann. Nichtraucher müssen das Rauchen von Cannabis am Arbeitsplatz nicht tolerieren und dürfen bei der Ausübung ihres Rechts auf einen rauchfreien Arbeitsplatz keine Nachteile erleiden, so der Bund-Verlag.

Ich für meinen Teil habe noch nie jemanden in der Nähe meines Arbeitsplatzes beim Konsum von Cannabis gesehen.

  • LowleeKun
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    ·
    2 months ago

    Schon klar. Wieviele Leute kennst du die medizinischen Alkohol verschrieben bekommen? Die medizinische Wirkung von Alkohol lässt sich wohlwollend als eher begrenzt beschreiben während diverse cannabidiole, auch THC, sehr wohl medizinisch benutzt werden. Präparate wie von dir beschrieben lassen sich nochmals gezielter nutzen. Das schließt jedoch nicht aus das beispielweise Schmerzpatienten ihre Cannabis verdampfen, also auch so zu sich nehmen wie gewöhnliche Konsumenten. Du musst mir sicher nicht glauben, high wird man nach längerem Konsum ein gleichbleibender Dosis jedoch nicht mehr. Eine Arbeitsunfähigkeit wie sie bei Alkohol stets bleibt ist also nicht gegeben. Der Vergleich ist also eher ungünstig aber wir haben hier in Deutschland auch eine seltsame Schutzhaltung unserem beliebtesten Gift ggü.