• Schmerzbold
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    5 months ago

    Hier der Gesetzgebungsvorgang samt Entwurf.

    edit: Habs nur überflogen.

    • Die/der Polizeibeauftragte kann von Polizisten Auskunft anfordern, die nicht verweigert werden kann (außer wie üblich falls selbst/Angehörige belastend oder Geheimhaltungsgründe)
    • kann Akteneinsicht ersuchen (ausgenommen Personalakten!?), es gilt § 29 VwVfG NRW (🤣@Absatz 2)
    • muss bei Kenntnis von Straftaten Anzeige erstatten, d.h. ermittelt nicht selbst.
    • bei anderen Angelegenheiten ist der Vorgang den zuständigen Stellen zuzuführen, nehme ich an?

    D.h. am Ende untersucht die Polizei sich doch wieder selbst.