Die/der Polizeibeauftragte kann von Polizisten Auskunft anfordern, die nicht verweigert werden kann (außer wie üblich falls selbst/Angehörige belastend oder Geheimhaltungsgründe)
kann Akteneinsicht ersuchen (ausgenommen Personalakten!?), es gilt § 29 VwVfG NRW (🤣@Absatz 2)
muss bei Kenntnis von Straftaten Anzeige erstatten, d.h. ermittelt nicht selbst.
bei anderen Angelegenheiten ist der Vorgang den zuständigen Stellen zuzuführen, nehme ich an?
D.h. am Ende untersucht die Polizei sich doch wieder selbst.
Hier der Gesetzgebungsvorgang samt Entwurf.
edit: Habs nur überflogen.
D.h. am Ende untersucht die Polizei sich doch wieder selbst.