Im Streit über irreführende Angebote hat der Lebensmitteldiscounter Aldi Süd eine Niederlage kassiert. Wenn etwa in Prospekten ein Rabatt angegeben werde, müsse dieser sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).
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Aus Verbrauchersicht könnte man auch formulieren: Wer in einem Werbeprospekt von Preissenkungen liest, kann sich künftig darauf verlassen, dass diese nicht das Ergebnis kurzfristiger “Preis-Rochaden” sind, die einzig deshalb vollführt wurden, um eine Preissenkung behaupten zu können. “Wir sind froh über das Urteil”, sagt Heike Silber von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, “weil somit für die Verbraucher und Verbraucherinnen Klarheit geschaffen wurde und endlich Preistransparenz vorhanden ist.”

Die Entscheidung aus Luxemburg gilt natürlich nicht nur für Aldi Süd - alle Händler in der Europäischen Union müssen sich an diese Vorgaben halten.

  • Faust
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    3 months ago

    Dann machen sie eben Tricks wie ein “-A” hinten an die Seriennummer zu machen. Einziger Unterschied ist, dass es einen A-Aufkleber auf der Packung hat, aber legal ist es ein anderes Produkt mit einer anderen Preisgeschichte.

    • rbn@sopuli.xyz
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      3 months ago

      Dann müsste man den “-A”-Artikel aber ja trotzdem erstmal zum Normalpreis listen, um ihn dann reduzieren zu können, oder? Denke eher, dass man dann zu Angaben wie “70% Rabatt gegenüber UVP” oder ähnlichem übergehen wird.