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Das Bayrische Oberlandesgerichts (BayObLG) hat entschieden, dass innerorts auf Bundesstraßen keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht. Die befahrene Bundesstraße mit zweistreifigen Fahrbahnen in einer geschlossenen Ortschaft stelle keine Autobahn oder Außerortsstraße dar, weshalb keine Rettungsgassenbildungspflicht bestehe (Beschl. v. 26.09.2023, Az. 201 ObOWi 971/23).
Zuvor hatte das Amtsgericht (AG) Augsburg den Fahrer zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt, weil er auf einer innerstädtischen, autobahnähnlichen Bundesstraße keine Rettungsgasse gebildet hatte. Das AG kam zu zu dem Schluss, dass er dadurch ein Polizeifahrzeug mehrere Minuten von der Weiterfahrt abgehalten hatte. Der Mann legte jedoch Berufung ein. Er argumentierte, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts nicht gelte und bekam nun recht.
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Aus dem ersten Urteil des AG Augsburg geht hervor, dass der Autofahrer für eine Dauer von 5 Minuten einem Polizeiauto die Weiterfahrt verhinderte, obwohl dieses mit Blaulicht unterwegs war.
Zusammenfassung:
Das Bayrische Oberlandesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 26. September 2023 entschieden, dass auf Bundesstraßen innerorts keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht. Die vom Amtsgericht (AG) Augsburg verhängte Geldbuße gegen den Autofahrer, der keine Rettungsgasse gebildet hatte, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Dies könne sogar einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und § 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) darstellen, der Rechtssicherheit und Klarheit in der Gesetzesanwendung fordere.:::