Die Beschäftigungsquote von Zugewanderten hat 2022 in Deutschland einen neuen Höchststand erreicht. Das geht aus dem aktuellen Migrationsbericht der OECD hervor. Bei Frauen ist die Quote allerdings erheblich geringer.

  • SamsonSeinfelder@feddit.de
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    1 year ago

    Ich spreche von Menschen mit abgelehnten Asylanträgen und du führt Menschen im laufenden Asylverfahren an. Das sind zwei unterschiedliche Gruppen. Denkst du nicht du vermischt hier etwas?

    Sehr viele Asylbewerber arbeiten schon während ihres Asylverfahren.

    Das habe ich zu keiner Zeit negiert.

    Was du allerdingst unterschlägst ist, dass Menschen mit abgelehnten oder beantragten Asylantrag definitiv nicht arbeiten dürfen. Sie benötigen den zusätzlichen Status des subsidiärer Schutz oder den Status des Abschiebungsverbotes oder müssen eine komplette Duldung durchlaufen haben. Eine Person ohne diese Stati mit abgelehnten Asylantrag hat keine Berechtigung zur Beschätigung:

    Wenn das BAMF den Asylantrag jedoch ablehnt und keine der Schutzarten ausspricht, wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt und der Betroffene darf auch nicht arbeiten.
    (Quelle)

    Wieso erwähnst du das nicht? Wieso behauptest du Menschen im Asylantrag könnten einfach so Arbeiten? Das ist doch falsch. Da bekommen die AFD’ler wieder Schaum vor dem Mund und rufen dass “die Ausländer” uns “die Arbeit wegnehmen”. Tu das bitte nicht. Das Thema ist komplex und eine reduzierung der komplexität ist Wasser auf die Mühlend er rechten. Niemand der hier her kommt und um Asyl bittet, kann danach Arbeiten gehen. Das ist absoluter Quatsch. Auch in deiner Einrichtung werden die arbeitenden Asylbewerber diese Statis benötigen um Beschätigung nachgehen zu können.

    • wawowiwe@lemmy.ml
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      1 year ago

      Es tut mir leid, aber:

      1. Menschen im Asylverfahren unterliegen kein Beschäftigungsverbot, s. par. 61 AsylG. Nicht arbeiten dürfen tun tun a) Menschen aus sog. sichere Herkunftsländern, b) Menschen, die noch verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

      2. Menschen mit Duldungen dürfen absolut arbeiten. S. par 39 AufenthG und 32 BeschV. Ausnahme sind a) Menschen aus sog. sichere Herkunftsländern und b) Menschen mit der sog. Duldung Light des 60b AufenthG.

      Es ist sehr, sehr falsch zu behaupten, dass abgelehnte Asylantragstellerinnen nicht arbeiten dürfen. Jedes Mensch, das je mit Flüchtlingen zu tun gehabt hat, kennt abgelehnte Asylbeweberinnen, die hier legal arbeiten un steuern bezahlen. Dafür gibt es auch eine reihe von Paragraphen, die ermöglichen, einen Aufenthaltstitel aus der Duldung zu haben in Verbindung mit einer Beschäftigung (s. 19 i.V.m. 60c AufenthG, 25b AufenthG, 25a AufenthG, 60d AufenthG, alle i.V.m. mit 39 AufenthV).

      Und aus deiner eigenen Quelle:

      Nach 48 Monaten im Besitz einer Duldung hat der Betroffene uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

      Und, und aus deiner Antwort:

      Was du allerdingst unterschlägst ist, dass Menschen mit abgelehnten oder beantragten Asylantrag definitiv nicht arbeiten dürfen. Sie benötigen den zusätzlichen Status des subsidiärer Schutz oder den Status des Abschiebungsverbotes oder müssen eine komplette Duldung durchlaufen haben.

      Das ist wirklich falsch. Ich kann Stundenlang darüber sprechen, aber ich finde gefährlich, wenn Menschen hier denken würden, dass “abgelehnten oder beantragten Asylantrag definitiv nicht arbeiten dürfen”. Es entspricht nicht die Realität.