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Ich bin kein Anwalt, aber würde mal auf §233 Ausbeutung der Arbeitskraft tippen. Das wird bei Minderjährigen natürlich härter bestraft, aber wesentlich ist hier, dass die Ausgebeuteten in einem Zwangsverhältnis stehen.
Ausbeutung (…) liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).
Ich bin kein Anwalt, aber würde mal auf §233 Ausbeutung der Arbeitskraft tippen. Das wird bei Minderjährigen natürlich härter bestraft, aber wesentlich ist hier, dass die Ausgebeuteten in einem Zwangsverhältnis stehen.