vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
Beim Parken muss man mindestens 5m Abstand zur Kreuzung lassen.
Und die Kreuzung beginnt nicht, wo die Fahrbahnbegrenzung auf der Querstraße seitlich endet sondern erst, wenn die Straße wieder begradigt ist!
Das stimmt so nicht. §12 StVO
Leider sind die Bußgelder dafür Peanuts für eine derart dreiste Behinderung.
…wie für alles Falschparken immer
Ja AbEr IrGeNdWo MuSs MaN jA pArKeN!