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Die Antragstellerin begehrte vor dem Amtsgericht die Feststellung, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ihr Vater ist.
Sie mag ihn vielleicht mal “daddy” genannt haben, aber dass das Gericht das so wörtlich nimmt, geht zu weit.
Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter der Antragstellerin und der Beschwerdeführer über ein Internetportal kennengelernt hätten, dränge sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt habe.
Die Antragstellerin ist tatsächlich das Kind